EA:European cooperation for Accreditation (früher WECC bzw. EAL). Regelt die internationale gegenseitige Anerkennung von DKD-Zertifikaten.
Einbauförderbandwaage:Der Materialstrom, der kontinuierlich auf einem Förderband gefördert wird, hat eine Druckbelastung auf die Tragstationen und die Transportrollen des Bandes zur Folge.
Die Gewichtsbelastung der Tragstation (Messstation) der Bandwaage wird als Gewichtswert von der DMS-Wägezelle gemessen und vom nachgeschalteten Wiegecontroler normiert und ausgewertet. Gleichzeitig nimmt das auf dem Untergurt mitlaufende Messrad die aktuelle Bandgeschwindigkeit auf. Das Materialgewicht auf der Messstation und die Geschwindigkeit des Fördergurtes ergeben als Ergebnis die Förderleistung in Tonnen pro Stunde. Die Messgenauigkeit der Förderbandwaage liegt bei +/-1%.
Eine Bandwaage lässt sich nachträglich in fast jedes Förderband einbauen.
Eckenlastprüfung von Waagen:Prüfung einer Waage durch exzentrisches Aufstellen einer Prüflast außerhalb der Wägeplattenmitte.
Eichfähige / nicht eichfähige Waagen:Messtechnisch nahezu identisch. Bei der eichfähigen Waage sind einige Details gesetzlich vorgeschrieben, z. B. Softwareänderungen, zusätzliche Aufschriften, geprüfte Genauigkeit.
Eichgültigkeitsdauer von Waagen:Analysenwaagen Eichklasse I 2 Jahre
Präzisionswaagen Eichklasse II 2 Jahre
Industriewaagen Eichklasse III 2 Jahre
Kontrollwaagen, alle Klassen 1 Jahr
Eichgültigkeitsdauer von Gewichten:Gewichte der Fehlergrenzenklasse E2 4 Jahre
Gewichte der Fehlergrenzenklasse F1, F2 4 Jahre
Gewichte der Fehlergrenzenklasse M1-M3 4 Jahre
Kontrollgewichte, alle Klassen 1 Jahr
Eichkosten:Gebühr, die bei der Eichung vom Eichamt erhoben wird. Zusätzlich zum Gerätepreis.
Eichung:Nach der EU-Richtlinie 90/384 EWG müssen Waagen amtlich geeicht sein, wenn sie wie folgt verwendet werden:
a) im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis einer Ware durch Wägung bestimmt wird.
b) bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken, sowie bei Analysen im medizinischen und pharmazeutischen Labor
c) Zu amtlichen Zwecken wie Ermittlung von Gebühren, Zöllen und Strafen. Ferner bei Sachverständigen-Gutachten für Gerichte.
d) Bei der Herstellung von Fertigpackungen
Jede Waage wird vom Eichamt geprüft und mit der Eichmarke versehen. Damit ist ihre Genauigkeit im Rahmen der zulässigen Eich-Toleranz bestätigt. Der Geltungsbereich der EU-Eichung erstreckt sich auf alle Mitgliedsstaaten der EU (Europäische Union).
Eichung einer Waage mit Justierautomatik bzw. Justierschaltung:Vorstehende Einschränkungen zum Aufstellungsort entfallen, da die Justierautomatik auch nach der Eichung bedienbar bleibt, also nicht versiegelt wird. In diesem Fall ist die Eichung standortunabhängig. Dieses wird zum Beispiel bei geeichten Förderbandwaagen in Mobilanlagen angewendet.
Eichwert e:Maß für die Eich-Toleranz, je nach Waage meist zwischen 1 und 10 d.
Einschwingzeit:Dauer bis Schwingungen die durch Aufbringen eines Wägegutes auf eine Waage entstehen, wieder ausgeglichen haben. Erst dann ist eine korrekte Messung Möglich, da sonst die Schwingungen das Messergebnis verfälschen.
Einwaage:Wird in einem Prozess eine genau definierte Menge einer Substanz benötigt, so wird diese Substanz auf den verlangten Gewichtswert eingewogen.
Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV):Fähigkeit einer elektrischen Einrichtung (hier Waage), in ihrer elektromagnetischen Umgebung zufrieden stellend zu funktionieren und dabei diese Umgebung, zu der auch andere Einrichtungen gehören, nicht unzulässig zu beeinflussen. Eichfähige Waagen müssen Forderungen verschiedener IEC-Normen einhalten, je nach Einsatz- und Anwendungsgebiet.
Erdanziehung:Ist von erheblichem Einfluss auf genaue elektronische Waagen. Da ihre Stärke an jedem Ort der Erde verschieden ist, müssen Labor und Präzisionswaagen standortabhängig justiert werden.